ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER KONRAD KNOBLAUCH GMBH (AGB-VERKAUF)

 

§ 1 – Allgemeines / Geltungsbereich

1. Alle Leistungen der Konrad Knoblauch GmbH (im Folgenden: wir/uns) für den Käufer/Besteller (im Folgenden: Kunde) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-Verkauf.

2. Diese AGB-Verkauf gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn der Vertragsschluss in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden erfolgt.

3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB-Verkauf auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Kunden und uns.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen etc.) in Bezug auf den Vertrag bedürfen zumindest der Textform (Telefax, E-Mail oder sonstige, telekommunikative Übermittlung).

5. Für Kaufverträge/Werklieferungsverträge mit Kunden als Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die Bestimmungen Teil I sowie die gemeinsamen Bestimmungen Teil IV. Für Kaufverträge/Werklieferungsverträge mit Kunden als Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten neben den Bestimmungen Teil I die Bestimmungen Teil II. Bei Widersprüchen haben die Bestimmungen Teil II Vorrang vor den Bestimmungen Teil I. Ferner gelten die gemeinsamen Bestimmungen Teil IV. Für Werkverträge gelten die Bestimmungen Teil III sowie die gemeinsamen Bestimmungen Teil IV.

 

TEIL I – KAUFVERTRAG / WERKLIEFERUNGSVERTRAG
(VERBRAUCHER)

 

§ 2 – Vorkasse

1. Wir sind jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

2. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir gegenüber dem Kunden spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

 

§ 3 – Lieferung / Erfüllungsort / Gefahrübergang / Annahmeverzug

1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Der Erfüllungsort für unsere Leistungen liegt in unseren Geschäftsräumen. Dies gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung.

3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe bzw. Auslieferung der Ware unverpackt in unseren Geschäftsräumen.

4. 4. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern keine abweichende Reglung getroffen wird, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere den Spediteur oder Frachtführer, den Versandweg und die Versandart sowie die Beförderungsund Schutzmittel) selbst zu bestimmen.

5. Sofern keine abweichende Regelung hinsichtlich des Abladens bei einem Versendungskauf getroffen worden ist, gelten die nachstehenden Regelungen: Das Abladen der Ware erfolgt frei Bordsteinkante durch die von uns eingesetzte Transportperson. Gesetzt den Fall, dass am angekündigten Liefertag das Abladen der Ware aus Gründen, die weder durch uns noch durch die von uns eingesetzte Transportperson zu vertreten sind, nicht erfolgen kann, steht uns ein Wahlrecht zu, ob die Ware auf Kosten des Kunden eingelagert oder zurücktransportiert wird. Der Kunde sichert am angekündigten Liefertag eine ungehinderte Anfahrt zur Abladestelle zu. Zusätzliche Kosten, die durch Anlieferung in Fußgängerzonen oder bei sonstigen Behinderungen vor der Empfangsstelle entstehen, und die weder durch uns noch durch die von uns eingesetzte Transportperson zu vertreten sind, sind von dem Kunden zu tragen.

6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

§ 4 – Lieferfrist & Lieferzeitraum / Lieferverzug

1. Die in unseren Vertragsangeboten oder sonstigen Unterlagen (z.B. Auftragsbestätigung) genannten Lieferfristen oder Lieferzeiträume sind unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

2. Bei vereinbarter Lieferfrist oder Lieferzeiträume setzt der Beginn der vereinbarten Lieferfrist oder des Lieferzeitraumes voraus, dass der Kunde die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung erforderlichen Angaben / Unterlagen vollständig an uns übermittelt hat. Die vereinbarte Lieferfrist oder der Lieferzeitraum verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem tatsächlichen Beginn der Lieferfrist (= Übermittlung der erforderlichen Unterlagen).

3. Vereinbarte Lieferfristen oder Lieferzeiträume gelten im Falle der Abholung der Ware durch den Kunden als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder des Lieferzeitraumes zur Abholung in unseren Geschäftsräumen bereit steht und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.

4. Im Falle des Versendungskaufs gelten vereinbarte Lieferfristen oder Lieferzeiträume als eingehalten, wenn wir die Ware innerhalb der Lieferfrist oder des Lieferzeitraumes an den Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben.

5. Wenn die bestellte Ware aus Gründen, die weder durch uns, noch durch unseren Vorlieferanten zu vertreten sind, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Lieferzeitraumes verfügbar ist, befinden wir uns nicht im Lieferverzug. Dasselbe gilt im Falle des Eintritts von unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Streiks, Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, Betriebsstörungen und ähnlichen Ereignissen, mit denen weder wir, noch unsere Vorlieferanten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechnen mussten. Wir werden den Kunden in diesem Falle unverzüglich informieren und – sofern möglich – mitteilen, wann die Ware voraussichtlich wieder verfügbar sein wird.

6. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall bedarf es einer Mahnung durch den Kunden.

 

§ 5 – Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung all unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus diesem Vertrag behalten wir uns das Eigentum an den an den Kunden übergebenen Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich zumindest in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die ihn unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen oder drohen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder aus anderen Gründen dem Kunden Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab.

 

§ 6 – Rücktritt

1. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte stehen den Vertragsparteien ungekürzt zu.

2. Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn die bestellte Ware aus Gründen, die weder durch uns, noch durch unseren Vorlieferanten zu vertreten sind, über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ab Vertragsschluss oder im Falle einer vereinbarten Lieferfrist oder eines vereinbarten Lieferzeitraums von mehr als 3 Monaten über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus nicht verfügbar ist. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Waren unverzüglich informieren, sobald wir Kenntnis hiervon erlangt haben. Im Falle des Rücktritts werden wir die von dem Kunden vorgenommenen Zahlungen unverzüglich nach der Erklärung des Rücktritts erstatten.

 

§ 7 – Mängelrechte

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die optische Beschaffenheit der Materialoberflächen im Laufe der Zeit bedingt durch äußere Einwirkungen (z.B. klimatische oder witterungsbedingte Einflüsse sowie Lichteinstrahlung)
auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung verändern kann. Derartige Veränderungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht gemindert ist oder wir die Beibehaltung der optischen Beschaffenheit der Materialoberflächen ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bzw. verbindlich zugesichert haben.

 

§ 8 – Haftung

1. Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.

4. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

5. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetztes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.

6. Wir haften auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so haften wir hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

7. Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der von Ihnen gegen uns erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach vorstehenden Regelungen in § 8.1.

TEIL II – KAUFVERTRAG / WERKLIEFERUNGSVERTRAG
(UNTERNEHMER; JURISTISCHE PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS;
ÖFFENTLICH-RECHTLICHES SONDERVERMÖGEN)

§ 9 – Gefahrübergang & Erfüllungsort beim Versendungskauf

1. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2. Die Regelung in § 9.1 gilt auch, wenn es sich um einen Versendungskauf handelt und wir eigene Transportpersonen für den Versand einsetzen.

3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die Regelungen des § 18 entsprechend.

4. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5. Auch im Falle eines Versendungskaufs ist der Erfüllungsort in unseren Geschäftsräumen. Dies gilt auch für den Erfüllungsort einer etwaigen Nacherfüllung.

 

§ 10 – Annahmeverzug

1. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug und muss die zur Übergabe oder Versand bereitstehende Ware aufgrund des Annahmeverzugs weiterhin in unseren Geschäftsräumen gelagert werden, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2 % des Nettogesamtpreises pro angefangener Kalenderwoche, begrenzt auf 30 % des Nettogesamtpreises gegenüber dem Kunden berechnen. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

2. Der Nachweis eines höheren Schadens und die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt) bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die in § 10.1 geregelte Pauschale entstanden ist.

 

§ 11 – Eigentumsvorbehalt

1. Zusätzlich zu den in § 5.1 geregelten Fällen behalten wir uns das Eigentum an den dem Kunden übergebenen Ware auch bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

2. Der Kunde ist bis auf Widerruf (vgl. § 11.2.3) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

2.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

2.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß § 11.2.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 5.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

2.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach § 5.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

2.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.

 

§ 12 – Mängelrechte

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

2. Grundlage der Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar, es sei denn, dass auf die konkreten Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird oder sie ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheit bzw. verbindlich bezeichnet werden. Soweit Angaben zu der Ware als verbindlich bezeichnet werden, handelt es sich um Beschaffenheitsangaben, nicht jedoch um Garantien im Sinne von § 443 BGB.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

4. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

4.1 Offensichtliche Mängel einschließlich offensichtlicher Transportschäden sowie Falsch- oder Minderlieferungen sind uns spätestens innerhalb 3 Werktagen (montags bis samstags) anzuzeigen.

4.2 Zeigt sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel (Mangel, der bei der Untersuchung der Ware nach § 12.4.1 nicht zu entdecken war) , ist uns der Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnis anzuzeigen.

4.3 Bei Ware, die zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmt ist, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei dieser Untersuchung ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnis anzuzeigen. Dies gilt auch bei Vorliegen eines verbogenen Mangels.

4.4 Kenntnis des Kunden von einem Mangel liegt vor, wenn der Kunde, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe Kenntnis hat.

5. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige (vgl. § 12.4), ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

6. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht uns ein Wahlrecht zu, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) von dem Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine uns zur Nacherfüllung gesetzte, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Dies gilt nicht, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt hat.

10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach den Regelungen in § 8.

 

§ 13 – Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder, sofern vereinbart, ab Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs.3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8.3 und § 8.4 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

TEIL III – WERKVERTRÄGE

 

§ 14 – Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen Teil III gelten hinsichtlich unserer vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung von Werkleistungen nach § 631 BGB (Montage der Ware; zusätzliche Arbeiten wie z.B. Maler- oder Trockenbauarbeiten).

 

§ 15 – Ausführungsfristen

Sofern in der Bestellung Ausführungszeiträume angegeben sind, stellen diese – sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet – keine Vertragsfristen dar. § 16 – Behinderung

1. Wenn wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistungen behindert sind, werden wir dies unverzüglich dem Kunden zumindest in Textform anzuzeigen. Unterlassen wir die Anzeige, so steht uns nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände zu, wenn dem Kunden offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

2. In der Bestellung angegebene Ausführungszeiträume werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist 2.1 durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden oder von diesem beauftragten Dritten, 2.2 durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder einem Betrieb des von uns beauftragten Nachunternehmen oder 2.3 durch höhere Gewalt oder andere für uns oder unsere Erfüllungsgehilfen unabwendbaren Umstände.

3. Witterungseinflüsse während der in der Bestellung angegebenen Ausführungszeiträume, mit denen bei Vertragsschluss normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.

4. Wir haben alles zu tun, was uns billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, haben wir ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Kunden davon zu benachrichtigen.

5. Die Verlängerung der in der Bestellung angegebenen Ausführungszeiträume wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

6. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

7. Sind die hindernden Umstände von einer Vertragspartei zu vertreten, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens; des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt unser Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Behinderungsanzeige nach § 16.1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach §16.1 Satz 2 gegeben ist.

8. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag hinsichtlich der vereinbarten Werkleistungen schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach § 16.6 und § 16.7. Wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

 

§ 17 – Kündigung

1. Beide Vertragsparteien können den Vertrag hinsichtlich der vereinbarten Werkleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

2. Darüber hinaus können wir den Vertrag hinsichtlich der vereinbarten Werkleistungen kündigen, wenn: 2.1 der Kunde eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch uns außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB) oder 2.2 der Kunde eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

3. Eine Kündigung aus den in § 17.2 genannten Gründen können wir erst dann aussprechen, wenn wir dem Kunden ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag hinsichtlich der vereinbarten Werkleistungen kündigen werden.

4. Im Falle einer Kündigung nach den in § 17.2 genannten Gründen oder aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die bisherigen Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem haben wir Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 18 – Abnahme

1. Für die Abnahme unserer Leistungen gelten die Regelungen des § 640 BGB.

2. Zusätzlich tritt eine konkludente Abnahme unserer Leistungen innerhalb von 2 Wochen ein, nachdem der Kunde unsere Werkleistungen vorbehaltslos in Gebrauch genommen hat oder die Vergütungsansprüche für unsere Werkleistungen vollständig erfüllt hat.

TEIL IV – GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

 

§ 19 – Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern keine abweichende Regelung getroffen ist, können wir dieses Vertragsangebot binnen 14 Kalendertagen nach seinem Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder mündlich, schriftlich, in Textform oder konkludent durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

 

§ 20 – Angebots- / Planungsunterlagen

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberechte vor. Sie sind ausschließlich zur Vertragsabwicklung zu verwenden und dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2. Dies gilt nicht, sofern die zuvor in § 20.1. beschriebenen Unterlagen von dem Kunden stammen und diese lediglich geringfügig und vergütungslos von uns bearbeitet wurden.

 

§ 21 – Preise / Zahlung / Verzollung

1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend.

2. Unsere Zahlungsansprüche sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme fällig. Skonto wird vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung nicht gewährt.

3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

 

§ 22 – Leistungsänderungen

1. Der Kunde kann Änderungen der beauftragten Leistungen sowie Zusatzleistungen (im Folgenden gemeinsam: „Änderungsleistungen“) begehren. Wenn die begehrten Änderungsleistungen nicht zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig sind, gelten die nachfolgenden Regelungen in § 22.2 bis § 22.4 nur dann, sofern uns die Ausführung der begehrten Änderungsleistungen zumutbar ist. Anderenfalls sind wir nicht zur Abgabe eines Nachtragsangebots für die begehrten Änderungsleistungen nach § 22.2 verpflichtet und dem Kunden steht ein Anordnungsrecht zur Ausführung der begehrten Änderungsleistungen nach § 22.3 nicht zu.

2. Im Falle eines Änderungsbegehrens werden wird dem Kunden ein Nachtragsangebot vorlegen. Sofern der Kunde für die Planung verantwortlich ist, sind wir erst dann zur Erstellung und Vorlage eines Nachtragsangebots verpflichtet, wenn der Kunde die für die begehrte Änderungsleistung erforderliche Planung vorgenommen und uns zur Verfügung gestellt hat.

3. Die Vertragsparteien streben die Herstellung eines Einvernehmens über die infolge der begehrten Änderungsleistungen entstehenden Mehr- oder Mindervergütung an. Sofern nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens ein Einvernehmen über die Mehr- oder Mindervergütung erzielt wird, kann der Kunde die Ausführung der Änderungsleistungen anordnen. Sofern der Kunde für die Planung verantwortlich ist, beginnt die zuvor beschriebene Frist zur Erzielung eines Einvernehmens mit Zugang der für die begehrten Änderungsleistungen erforderlichen Planung.

4. Kann zwischen den Vertragsparteien kein Einvernehmen innerhalb des in § 22.3 geregelten Zeitraums hergestellt werden, kann der Kunde die Ausführung der Änderungsleistungen anordnen. In diesem Fall steht uns ein Anspruch auf die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu.

5. Änderungsbegehren, Nachtragsangebote und Änderungsanordnungen haben zumindest in Textform zu erfolgen.

6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 23 – Verkehrssicherungspflichten

1. Sofern wir Leistungen bei dem Kunden erbringen, ist der Kunde für die von uns in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig.

2. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich, die dem Kunden zumindest in Textform vorliegen muss.

 

§ 24 – Aufrechnungs- & Zurückbehaltungsrechte / Abtretungsverbot

1. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Hiervon ausgenommen sind die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden bei mangelhafter Lieferung.

2. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen Zustimmung. Unsere Zustimmung muss, um wirksam zu sein, dem Kunden zumindest in Textform vorliegen.

 

§ 25 – Vertraulichkeit

1. Die Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen in diesen Vertrag oder in Pläne und Ausschreibungsunterlagen an Dritte ist untersagt, sofern solchen Auskünften oder Einsichtnahmen nicht für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Gleiches gilt für eventuell im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekanntwerdende Betriebsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angaben.

2. Veröffentlichungen über unsere Leistungen oder Teile des Projekts sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig, die dem Kunden zumindest in Textform vorliegen muss. Die Zustimmung wird bereits mit Vertragsschluss in denjenigen Fällen erteilt, in denen Planunterlagen von dem Kunden stammen und diese lediglich geringfügig und vergütungslos von uns bearbeitet wurden.

 

§ 26 – Datenschutz

1. Soweit der Kunde oder der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten (z.B. von Kunden, Mitarbeitern, sonstigen Beschäftigten, etwa von Nachunternehmern) zur Verfügung stellen oder im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages in Kenntnis solcher Daten gelangen, unterliegen die Vertragsparteien hinsichtlich des Schutzes dieser Daten den deutschen und EU-Datenschutzgesetzen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Eine Zurverfügungstellung personenbezogener Daten an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen vorgenannter Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.

2. Soweit der Kunde uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt oder wir im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages in Kenntnis solcher Daten gelangen, sind wir datenschutzrechtlich eigener Verantwortlicher (Art.4 Nr.7 DSGVO).

3. Soweit der Kunde uns personenbezogene Daten Dritter zum Zwecke der Abwicklung dieses Vertrages zur Verfügung stellt, schafft der Kunde dabei die Rechtsgrundlage für eine zulässige Übermittlung der personenbezogenen Daten des Dritten. Uns ist eine Verarbeitung der Daten außerhalb dieses Zweckes ausdrücklich nicht erlaubt.

4. Beide Vertragsparteien werden die bei ihnen mit der Datenverarbeitung betrauten Personen über die rechtlichen Aspekte des Datenschutzes unterrichten und auf die Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der relevanten Datenschutzgesetze verpflichten.

 

§ 27 – Rechtswahl / Gerichtsstand / salvatorische Klausel

1. Sowohl für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Kunde Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch, Unternehmer nach § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag D-88677 Markdorf.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden zusammenwirken, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch solch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.